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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten, Lieferungen und Leistungen der SAAR Gebäudetechnik GmbH, Zelglistrasse 1, 5425 Schneisingen (nachfolgend «wir»), insbesondere für Arbeiten in den Bereichen Sanitär, Heizung und Gebäudetechnik — einschliesslich Notfalleinsätzen, Wartung und Regiearbeiten.

1.2 Sie gelten für alle Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»), also für private Auftraggeber ebenso wie für Unternehmen, Liegenschaftsverwaltungen sowie General- und Totalunternehmen.

1.3 Mit der Erteilung eines Auftrags — auch mündlich oder telefonisch — anerkennt der Kunde diese AGB. Sie sind auf www.saar-gt.ch jederzeit abrufbar und werden auf Wunsch in Papierform zugestellt.

1.4 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, namentlich dessen eigene Einkaufs- oder Vergabebedingungen, gelten nur, soweit wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Ausführung eines Auftrags in Kenntnis abweichender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.

1.5 Ergänzend gelten die SIA-Norm 118 sowie die anerkannten Regeln der Technik, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Bei Widersprüchen gehen diese AGB der SIA-Norm 118 vor.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Ein Vertrag kommt formlos zustande. Er entsteht insbesondere durch

  • die telefonische Beauftragung durch den Kunden,

  • das Absenden des Anfrageformulars auf unserer Website in Verbindung mit unserer Annahme,

  • die schriftliche oder elektronische Annahme unserer Offerte,

  • die Aufforderung, mit den Arbeiten zu beginnen, sowie

  • die widerspruchslose Entgegennahme unserer Leistung vor Ort.

2.2 Bei Notfall- und Störungseinsätzen kommt der Vertrag bereits mit der telefonischen Auftragserteilung zustande. Mit dem Anruf beauftragt der Kunde die Anfahrt und die Fehlersuche; beides ist unabhängig davon geschuldet, ob eine Reparatur anschliessend ausgeführt wird oder wirtschaftlich sinnvoll ist.

2.3 Wer einen Auftrag für ein Grundstück erteilt, das ihm nicht gehört, oder für eine Drittperson handelt, haftet solidarisch mit dem Eigentümer beziehungsweise dem Vertretenen für die Vergütung, sofern er uns die Vertretungsverhältnisse nicht vor Beginn der Arbeiten schriftlich offengelegt hat.

2.4 Bestätigen wir einen mündlich oder telefonisch erteilten Auftrag schriftlich oder per E-Mail, gilt der bestätigte Inhalt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innert zwei Arbeitstagen schriftlich widerspricht.

Widerrufsrecht bei Haustür- und Telefongeschäften. Hat der Kunde die Beratung, den Besuch oder den Anruf selbst veranlasst, besteht nach Art. 40c lit. a OR kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Art. 40a ff. OR besteht nur, wenn wir den Kontakt ohne vorgängigen Wunsch des Kunden hergestellt haben, der Vertrag ausserhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurde und die Leistung mehr als CHF 100 beträgt. In diesem Fall weisen wir vor Vertragsschluss schriftlich darauf hin.

 

3. Offerten, Kostenvoranschläge und Nachträge

3.1 Unsere Offerten sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes vermerkt ist. Massgebend ist der Umfang, der in der Offerte beschrieben ist.

3.2 Ein ausdrücklich als «Festpreis» bezeichneter Betrag gilt nur für den in der Offerte umschriebenen Leistungsumfang und unter den dort genannten Annahmen. Alle übrigen Angaben sind unverbindliche Kostenschätzungen.

3.3 Leistungen, die während der Ausführung zusätzlich notwendig werden — namentlich bei verdeckten Mängeln, veralteten oder nicht normgerechten Installationen, Abweichungen der Bausubstanz von den Plänen oder behördlichen Auflagen — sind Nachträge. Wir zeigen sie an, sobald sie erkennbar sind, und führen sie nach Freigabe aus. Erteilt der Kunde die Freigabe mündlich oder vor Ort, gilt sie als erteilt.

3.4 Ist zur Abwendung eines drohenden Schadens sofortiges Handeln nötig und ist der Kunde nicht erreichbar, dürfen wir die notwendigen Sofortmassnahmen ohne Freigabe ausführen und nach Aufwand verrechnen.

3.5 Zeichnet sich ab, dass ein Kostenvoranschlag um mehr als zehn Prozent überschritten wird, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit (Art. 375 OR).

3.6 Kostenlos sind die Erstbesichtigung und die daraus erstellte Offerte. Kostenpflichtig sind demgegenüber Störungssuche, Leckortung, Messungen, Analysen, Planungs- und Ausschreibungsunterlagen sowie jeder weitere Aufwand, der über die Offertstellung hinausgeht — auch dann, wenn daraus kein Auftrag entsteht.

 

4. Leistungsumfang

4.1 Wir erbringen ausschliesslich die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich offeriert: Bau-, Maurer-, Platten-, Maler-, Gips-, Elektro- und Bodenlegerarbeiten, Gerüste, Baustelleneinrichtung, Bauschlussreinigung, Provisorien sowie die Entsorgung von Sondermüll.

4.2 Wiederherstellungsarbeiten an Wänden, Böden und Decken nach Stemm-, Schlitz- und Durchbrucharbeiten sind nicht Teil unserer Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verputz-, Platten- und Malerarbeiten organisiert der Kunde selbst.

4.3 Wir dürfen für Teilleistungen Subunternehmer beiziehen. Uns gegenüber bleiben wir für deren Leistung verantwortlich.

4.4 Die Entsorgung von Altmaterial und ausgebauten Apparaten wird, sofern nicht offeriert, nach Aufwand zuzüglich der effektiven Gebühren verrechnet.

4.5 Ist ein vorgesehenes Fabrikat nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, dürfen wir ein gleichwertiges Produkt einsetzen. Wir zeigen dies dem Kunden vorgängig an.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt auf eigene Kosten sicher, dass

  • der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt gewährleistet ist,

  • Wasser und Strom am Arbeitsort verfügbar sind,

  • der Arbeitsbereich geräumt, zugänglich und frei von Mobiliar ist,

  • die nötigen Bewilligungen, Zustimmungen der Eigentümerschaft, der Verwaltung oder der Nachbarn sowie behördlichen Genehmigungen vorliegen,

  • Pläne und Angaben zu verdeckten Leitungen, Rohren und Kabeln vollständig offengelegt werden.

5.2 Kann nicht gearbeitet werden, weil eine dieser Voraussetzungen fehlt, verrechnen wir die Anfahrt sowie die Wartezeit beziehungsweise die reservierte Arbeitszeit nach unseren Ansätzen, mindestens jedoch eine Stunde je eingesetzter Person.

5.3 Der Kunde meldet uns vor Beginn der Arbeiten bekannte oder vermutete Gebäudeschadstoffe, insbesondere Asbest. Ergibt sich während der Arbeiten ein begründeter Verdacht, stellen wir die Arbeiten sofort ein. Abklärung, Sanierung und die daraus entstehende Verzögerung gehen zulasten des Kunden.

5.4 Termine sind spätestens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen verrechnen wir die reservierte Zeit gemäss Ziffer 5.2.

5.5 Übergibt der Kunde uns Schlüssel oder Zutrittsmittel, wird dies schriftlich festgehalten. Für Verlust haften wir bis zur Höhe der Kosten für Ersatzschlüssel und Zylinder des betroffenen Schliessbereichs, nicht jedoch für die Erneuerung ganzer Schliessanlagen.

 

6. Termine und Verzögerungen

6.1 Termine sind verbindlich, sobald sie schriftlich bestätigt sind. Alle übrigen Zeitangaben sind Richtwerte.

6.2 Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Fristen angemessen und begründen keine Schadenersatzansprüche. Dazu zählen namentlich Lieferengpässe, das Verhalten anderer Gewerke, behördliche Auflagen, fehlende Mitwirkung des Kunden sowie die Ereignisse nach Ziffer 16.

6.3 Gerät der Kunde mit seiner Mitwirkung in Verzug, dürfen wir nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen die Arbeiten einstellen, bereits erbrachte Leistungen abrechnen und vom Vertrag zurücktreten.

 

7. Preise und Aufwandnachweis

7.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

7.2 Regiearbeiten werden nach effektivem Aufwand zu den bei Ausführung gültigen Stundenansätzen verrechnet, zuzüglich Material, Anfahrt und Kleinmaterialpauschale. Angefangene Viertelstunden werden aufgerundet. Die Ansätze geben wir auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten bekannt.

7.3 Anfahrt und Rückfahrt werden je Einsatz verrechnet.

7.4 Steigen zwischen Offerte und Ausführung die Material- oder Energiepreise um mehr als fünf Prozent, dürfen wir die Mehrkosten weitergeben, sofern zwischen Offerte und Ausführung mehr als drei Monate liegen. Wir weisen die Erhöhung nach. Dasselbe gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als drei Monate ruhen.

7.5 Fehlt eine Preisabrede, schulden wir eine Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen (Art. 374 OR).

7.6 Rapporte über geleistete Stunden und verwendetes Material werden vor Ort zur Unterzeichnung vorgelegt. Ist niemand anwesend oder wird die Unterzeichnung verweigert, stellen wir den Rapport zu; er gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innert fünf Arbeitstagen schriftlich widerspricht.

7.7 Wir dürfen den Zustand vor, während und nach der Ausführung fotografisch dokumentieren. Die Aufnahmen dienen dem Nachweis des Aufwands und des Zustands; eine Veröffentlichung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.

7.8 Zeit- und Reaktionsangaben auf unserer Website und in Werbemitteln sind Richtwerte und begründen keinen Anspruch.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn es schriftlich vereinbart ist. Beanstandungen einer Rechnung sind innert 30 Tagen schriftlich zu erheben; danach gilt sie als anerkannt.

8.2 Bei Aufträgen über CHF 5'000.– sind wir berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen, in der Regel 40 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent bei Beginn der Arbeiten und 20 Prozent nach Abnahme. Bei Neukunden und bei Notfalleinsätzen können wir Vorauszahlung oder Barzahlung vor Ort verlangen.

8.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er einen Verzugszins von 8 Prozent pro Jahr.

8.4 Für den Aufwand des Mahnwesens verrechnen wir pauschal: erste Mahnung kostenlos, zweite Mahnung CHF 30.–, dritte Mahnung CHF 50.– mit Androhung der Betreibung. Weitere Kosten der Rechtsverfolgung, namentlich Inkasso-, Betreibungs- und Anwaltskosten, gehen zulasten des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

8.5 Der Kunde darf Forderungen gegen uns nicht mit unseren Vergütungsansprüchen verrechnen. Zahlungen dürfen nur wegen Mängeln zurückbehalten werden, die wir anerkannt haben oder die gerichtlich festgestellt sind, und nur im Umfang der voraussichtlichen Behebungskosten.

8.6 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder Betreibungen gegen ihn dürfen wir laufende Arbeiten einstellen, weitere Leistungen von Vorauszahlung abhängig machen und offene Rechnungen sofort fällig stellen.

8.7 Zahlungen werden zuerst an Kosten, dann an Zinsen und zuletzt an die Hauptforderung angerechnet.

8.8 Erteilen mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag, haften sie solidarisch für die gesamte Vergütung.

 

9. Eigentumsvorbehalt und Bauhandwerkerpfandrecht

9.1 Gelieferte Materialien und Apparate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht durch den Einbau Bestandteil der Liegenschaft geworden sind. Wir dürfen den Eigentumsvorbehalt im Register am Wohnsitz des Kunden eintragen lassen; der Kunde wirkt daran mit.

9.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass uns für unsere Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zusteht (Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 837 ff. ZGB). Wir dürfen dessen vorläufige Eintragung innert der gesetzlichen Frist von vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten verlangen, ohne dass darin eine Verletzung der Vertragstreue liegt.

9.3 Ist der Kunde nicht Eigentümer des Grundstücks, teilt er uns Namen und Adresse der Eigentümerschaft vor Beginn der Arbeiten mit.

 

10. Abnahme

10.1 Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Festgestellte Mängel werden schriftlich protokolliert.

10.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn

  • der Kunde die Abnahme nicht innert zehn Arbeitstagen nach unserer Fertigstellungsmeldung durchführt, ohne einen wesentlichen Mangel geltend zu machen,

  • der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt, oder

  • der Kunde die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.

10.3 Unwesentliche Mängel berechtigen weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Zurückhaltung der gesamten Vergütung.

10.4 Bei etappenweiser Ausführung kann jede Etappe einzeln abgenommen und abgerechnet werden. Die Fristen nach Ziffer 11 und 12 laufen ab der jeweiligen Teilabnahme.

10.5 Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf den Kunden über, bei vorzeitiger Ingebrauchnahme bereits in diesem Zeitpunkt.

 

11. Prüfung und Mängelrüge

11.1 Der Kunde prüft die Leistung bei der Abnahme. Offene Mängel sind sofort, spätestens jedoch innert sieben Kalendertagen nach Abnahme schriftlich zu rügen.

11.2 Versteckte Mängel sind innert sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

11.3 Wird eine Rüge nicht rechtzeitig oder nicht in Schriftform erhoben, gilt die Leistung als genehmigt (Art. 370 OR).

11.4 Die Rüge hat den Mangel so zu beschreiben, dass wir ihn prüfen können; auf Verlangen sind Fotos beizulegen.

 

12. Gewährleistung

12.1 Wir gewährleisten die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Normen, insbesondere SIA und SVGW.

12.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen: zwei Jahre für bewegliche Sachen und Apparate, fünf Jahre für Arbeiten an unbeweglichen Bauwerken, je ab Abnahme (Art. 371 OR). Für eingebaute Produkte gelten zusätzlich die Herstellergarantien, die wir dem Kunden weitergeben.

12.3 Bei einem berechtigten Mangel steht uns das Recht zur Nachbesserung zu. Der Kunde räumt uns dafür eine angemessene Frist und den nötigen Zutritt ein. Erst wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, unmöglich ist oder von uns verweigert wird, stehen dem Kunden Minderung oder — bei einem wesentlichen Mangel — Rücktritt zu.

12.4 Beauftragt der Kunde ohne vorherige schriftliche Nachfristansetzung einen Dritten mit der Behebung, entfallen seine Ansprüche uns gegenüber; Sofortmassnahmen zur Schadensbegrenzung bleiben vorbehalten.

12.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind:

  • normale Abnutzung und Verschleissteile wie Dichtungen, Filter und Batterien,

  • Schäden durch unsachgemässe Bedienung, fehlende oder mangelhafte Wartung,

  • Kalk-, Korrosions- und Frostschäden, insbesondere bei fehlender Wasseraufbereitung,

  • Eingriffe und Änderungen durch Dritte,

  • vom Kunden beigestelltes oder ausdrücklich gegen unsere Empfehlung gewähltes Material,

  • Mängel, die auf Vorgaben, Pläne oder Anweisungen des Kunden zurückgehen, auf die wir schriftlich hingewiesen haben.

12.6 Stellt sich nach einer Beanstandung heraus, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, verrechnen wir den Aufwand nach Ziffer 7.

 

13. Haftung

13.1 Wir haften für den nachgewiesenen direkten Schaden. Die Haftung ist auf den Wert des betreffenden Auftrags begrenzt.

13.2 Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, namentlich für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch, Mietzinsausfall, Umtriebe und Datenverlust.

13.3 Für Schäden an verdeckten, nicht dokumentierten oder unzutreffend dokumentierten Installationen — insbesondere an Leitungen in Wänden, Böden und Decken — haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit, sofern der Kunde diese nicht nach Ziffer 5.1 offengelegt hat.

13.4 Für den bestehenden Zustand der Anlage vor unserem Eingriff, für die Folgen unterlassener Sanierungen, auf die wir hingewiesen haben, sowie für Schäden aus dem Betrieb der Anlage nach der Übergabe haften wir nicht.

13.5 Nach Inbetriebnahme obliegen dem Eigentümer beziehungsweise Betreiber die Betreiberpflichten, insbesondere Trinkwasserhygiene, Spülung selten genutzter Entnahmestellen und regelmässige Wartung.

13.6 Die Versicherung des Bauwerks, der Baustelle und der eingebrachten Sachen ist Sache des Eigentümers beziehungsweise Bauherrn. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung deckt ausschliesslich unsere eigene Tätigkeit.

13.7 Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht bleibt in jedem Fall vorbehalten; insoweit gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht.

 

14. Notfalleinsätze

14.1 Notfalleinsätze werden nach Aufwand abgerechnet. Unsere Bürozeiten sind Montag bis Freitag, 07:30 bis 17:00 Uhr.

14.2 Ausserhalb dieser Zeiten gelten folgende Zuschläge auf den Stundenansatz:

  • Abend, 17:00 bis 22:00 Uhr: 50 Prozent

  • Nacht, 22:00 bis 07:30 Uhr: 100 Prozent

  • Samstag: 50 Prozent

  • Sonntag und Feiertage: 100 Prozent

14.3 Der Aufwand ist auch dann geschuldet, wenn sich vor Ort zeigt, dass kein Defekt vorliegt, der Schaden nicht in unseren Bereich fällt oder die Reparatur vom Kunden abgelehnt wird.

 

15. Rücktritt und Stornierung

15.1 Tritt der Kunde vor Fertigstellung vom Vertrag zurück, schuldet er uns die volle Vergütung unter Abzug dessen, was wir infolge des Rücktritts einsparen (Art. 377 OR).

15.2 An Stelle des Nachweises im Einzelfall verrechnen wir pauschal die bereits erbrachten Leistungen, das bestellte oder zugeschnittene Material sowie 15 Prozent des restlichen Auftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Sonderanfertigungen und kundenspezifisch bestellte Ware sind in jedem Fall vollständig zu vergüten.

15.3 Wir dürfen aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten, insbesondere bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung, Gefährdung der Arbeitssicherheit oder unzumutbarem Verhalten gegenüber unseren Mitarbeitenden. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

 

16. Höhere Gewalt

Ereignisse ausserhalb unserer Kontrolle befreien uns für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, können beide Parteien vom noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

 

17. Geistiges Eigentum

Pläne, Schemata, Berechnungen und Offerten bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für eine Ausschreibung oder eine Vergabe an einen anderen Anbieter verwendet werden.

 

18. Datenschutz

Wie wir Personendaten bearbeiten, steht in unserer Datenschutzerklärung.

 

19. Abtretung und Änderungen

19.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

19.2 Wir dürfen diese AGB jederzeit ändern. Massgebend ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung.

19.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

 

20. Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige zulässige Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

21.2 Gerichtsstand ist Schneisingen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere jene zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

21.3 Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB.

Stand: September 2026 · SAAR Gebäudetechnik GmbH, Zelglistrasse 1, 5425 Schneisingen

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